Woher will der als Tankstellenpächter das denn wissen? Die Freigabe oder Nichtfreigabe dieses Kraftstoffs ist Sache des Fahrzeugherstellers.Der Typ dort sagt zu JEDEM: Ihr Fahrzeug verträgt kein E10!!
Gruss, birdie
Moin Gevatter Obelix,gevatterobelix hat geschrieben:Hallo Sprotte,
was MSA da schreibt, steht nicht einmal im Widerspruch zur eigenen Verlautbarung bezüglich Freigabe von E 10 für alle Kymco-Viertakter:
http://www.kymco.de/service/news/kymco- ... %2010.html
[...]
Gruß von Gevatter Obelix
Egal in welchem Behälter, Sprit ist Gefahrgut Klasse 3.Tatonka hat geschrieben:Beim Transport von Kraftstoffen im Pkw in geeigneten Behältnissen handel es sich aber nicht GGVS (GefahrGutVerordnungStraße)!
Ist für Privatpersonen nicht von Relevanz, betrifft nur Gewerbetreibende.tomS hat geschrieben:Egal in welchem Behälter, Sprit ist Gefahrgut Klasse 3.Tatonka hat geschrieben:Beim Transport von Kraftstoffen im Pkw in geeigneten Behältnissen handel es sich aber nicht GGVS (GefahrGutVerordnungStraße)!
Man kommt auch mit einem Pkw problemlos über die freigestellte Kleinstmenge. Und schon geht's mit zusätzlichen Auflagen los.
Übersicht: http://www.arbeit-und-gesundheit.de/fil ... sportB.pdf
Das ADR weiß aber dennoch eine Passage in Bezug auf die Höchstmenge (ein Anhänger voller Kanister mit Sprit ist ja auch kein häuslicher Gebrauch mehr ), auch für den Transport von Kraftstoff zu Privatzwecken ist nämlich der folgende Passus anzuwenden, der die Höchstmengen für den Privatgebrauch auch ohne Anwendung des ADR definiert:1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung
Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:
a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.
Bedeutet: 60 Liter in tragbaren Kanistern pro PKW zum Antrieb meiner privaten Fahrzuege sind als Höchstmenge festgelegt.Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die Beförderung von:
(...)a) In Behältern von Fahrzeugen, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird, enthaltener Kraftstoff, der zu deren Antrieb oder zum Betrieb einer ihrer Einrichtungen dient.
Je Beförderungseinheit dürfen höchstens 60 Liter in tragbaren Kraftstoffbehältern befördert werden. (...)
Also kein Problem, auch der zum Wohnmobil umgebaute LKW mit fest eingebautem 1000 Liter Tank für die Weltumrundung kann somit problemlos genutzt werden, ohne unter die ADR bzw. das veraltete GGVSE zu fallen.(...)
Der Kraftstoff darf in befestigten Kraftstoffbehältern, die direkt mit dem Fahrzeugmotor und/oder der Einrichtung verbunden sind und den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen (...) befördert werden.
Der gesamte Fassungsraum der befestigten Behälter darf 1500 Liter je Beförderungseinheit nicht überschreiten.
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